Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther

2. Novelle zum Gebäudeenergiegesetz und Sachversicherung

1. Die zum 01.01.2024 in Kraft tretende 2. Novelle zum Gebäudeenergiegesetz betrifft viele Gebäudeeigentümer. In dieser Novelle ist, insbesondere was Fristen angeht, der Regierungsentwurf deutlich entschärft. Zu dem Regierungsentwurf wird auf das YouTube-Interview mit Dennis Sturm verwiesen: https://youtu.be/LQxUds0XMQI.

Im Vordergrund steht das „Heizkesselverbot“, welches sich aus §  71 Abs.1 S.1 Gebäudeenergiegesetzentwurf (GEG) ergibt, wonach seit dem 01.01.2024 „eine Heizungsanlage […] in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden [darf], wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme […] erzeugt.“ Dies gilt zunächst nur für den Einbau oder das Aufstellen (neuer) Heizungen. Für Bestandsheizungen gelten die Maßgaben des § 71 Abs.1 S.1 GEG zunächst einmal nicht.

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